Senkung des Risikozuschlags in der privaten Krankenversicherung
Veröffentlicht am: Donnerstag, dem 24. Januar 2013
Thema / Schwerpunkt: PresseMitteilungen zum Thema Ernährung & Gesundheit


Personen, die beim Eintritt in die private Krankenversicherung (PKV) Vorerkrankungen haben, müssen häufig mit Aufschlägen auf ihren Beitrag rechnen. Dass dieser aber nicht zeitlebens bestehen muss, wissen nur die wenigsten. Wie kann man also den Risikoaufschlag senken und welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?

PKV: Gesundheitsprüfung und Risikozuschlag

Jede Person, die sich privat krankenversichern möchte, muss bei der Antragstellung diverse Gesundheitsfragen beantworten. Weist der Kunde Vorerkrankungen auf, hat der Anbieter das Recht einen Risikoaufschlag auf den Beitrag zu verlangen, der die voraussichtlich erhöhten Kosten für Gesundheitsleistungen widerspiegelt.

Da der Risikoaufschlag nun auch direkt mit dem normalen Beitrag verbunden ist, steigt er mit, wenn es zu einer Beitragserhöhung kommen sollte. Ein Grund mehr diesen zu senken.

Antrag bei der privaten Krankenversicherung

Bevor man eine Überprüfung veranlassen kann, muss man folgende Kriterien erfüllen können:

-über einen längeren Zeitraum hinweg beschwerde- und behandlungsfrei
-keine Einnahme von Medikamenten zur Stabilisierung des Gesundheitszustands
oder zur Unterdrückung von Symptome
-der behandelnde Arzt stellt eine Bescheinigung der Heilung aus
-im Zweifelsfall muss die Heilung durch einen Gutachter bestätigt werden

Diese Punkte sollten vorher unter allen Umständen geklärt sein. Wer den Antrag zu früh stellt, riskiert von der privaten Krankenversicherung abgelehnt zu werden und muss einige Zeit warten, bis eine erneute Überprüfung gestattet ist. Denn man muss sich klar machen, dass die Reduzierung des Beitrags einen Verlust für den PKV Anbieter bedeutet. Dieser hat also wenig Interesse daran seine Privatpatienten über diese Möglichkeit zu informieren und wird unter Umständen unkooperativ sein. Es ist ratsam sich mit der vom Arzt ausgestellten Bescheinigung schriftlich bei der Versicherungsgesellschaft zu melden.

Recht auf Überprüfung des Risikoaufschlags

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) räumt in § 41a Privatpatienten das Recht ein bei Beschwerde- und Behandlungsfreiheit den Aufschlag des privaten Krankenversicherers überprüfen zu lassen. Wenn die beim Abschluss der Versicherung vorhandenen Gefahrenerhöhungen nicht mehr vorliegen, kann der Risikoaufschlag angemessen herabgesetzt werden.

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Oliver Sünwoldt
Schlesische Str. 29-30
10997 Berlin

pkv-org@gmx.de
www.private-krankenkassen.org







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