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ARAG Experteninterview zur neuen Pfandpflicht ab 1. Januar 2019

Geschrieben von PR-Gateway, veröffentlicht am Mittwoch, dem 12. Dezember 2018 von .de

PresseMitteilungen zum Thema Energie & Umwelt
ARAG Experteninterview zur neuen Pfandpflicht ab 1. Januar 2019

ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer über die Sache mit dem Leergut

Am 1. Januar 2019 löst das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) die derzeitige Verpackungsverordnung (VerpackV) ab. Die Regierung will damit erreichen, dass Hersteller weniger Plastik nutzen, nur recycelbare Materialien verwenden und diese auch tatsächlich wiederverwerten. Mit dem neuen Gesetz ändert sich auch einiges für Verbraucher. Denn unter anderem wird die Pfandpflicht noch einmal ausgeweitet. ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer beantwortet die wichtigsten Fragen.

Auf welche Getränke in Einweg-Verpackungen wird künftig Pfand erhoben?

Tobias Klingelhöfer: Bisher kannten wir Pfand z. B. für Erfrischungsgetränke mit und ohne Kohlensäure, Bier und Biermischgetränke, Eistees oder etwa diätische Getränke. In Zukunft müssen Verbraucher auch für Einweggetränkeverpackungen von Frucht- und Gemüse-Nektaren mit Kohlensäure und Mischgetränke mit einem Molke-Anteil von mindestens 50 Prozent Pfand bezahlen. Das Pfand wird weiterhin einheitlich 25 Cent betragen.

Welche anderen Neuerungen gibt es für Verbraucher?

Tobias Klingelhöfer: Mehrwegflaschen werden besser gekennzeichnet. Dazu soll es an den Supermarktregalen Schilder geben, die zeigen, wo Kunden Mehrwegflaschen finden. Im Vorfeld hatten sich die Hersteller schon verpflichtet, Einwegflaschen besser zu kennzeichnen. Das Einweglogo muss nun zwingend um die Angabe des Pfandbetrages sowie um die Worte "Einwegpfand" und "Pfand" ergänzt werden. Die Angaben müssen zudem deutlich sichtbar sein.

Gibt es Getränkeverpackungen ohne Einweg-Pfand?

Tobias Klingelhöfer: Vom Einweg-Pfand ausgenommen sind weiterhin Verpackungen, die als "ökologisch vorteilhaft" gelten wie etwa Getränkekartons, Schlauch- und Standbeutelverpackungen. Darüber hinaus sind nach wie vor Wein und Spirituosen sowie diätische Getränke, die ausschließlich für die Säuglings- und Kleinkinderernährung angeboten werden, vom Einweg-Pfand befreit.

Was ist der Unterschied zwischen Mehrweg- und Einweg-Pfand?

Tobias Klingelhöfer: Das Mehrwegpfand ist die preiswerteste und ökologisch sinnvollste Lösung. Es beträgt 15 Cent pro Flasche, für Bierflaschen sogar nur 8 Cent. Die Glas- oder Plastikflaschen werden nach dem Gebrauch gereinigt und dann in den Warenkreislauf zurückgeführt. Das Einweg-Pfand gibt es nicht nur für Flaschen. Besonders bekannt geworden ist es auch als sogenanntes "Dosenpfand". Neben Flaschen aus Kunststoff und selten auch Glas, wird mit dem Einweg-Pfand auch für Getränkedosen ein Pfand erhoben. Grund für die Einführung war der Gedanke, dass mit dem Einweg-Pfand mehr Dosen und Kunststoffflaschen dem Recycling zugeführt werden können, statt im Restmüll zu landen.

Wo können Verbraucher die Einwegflaschen und Dosen abgeben?

Tobias Klingelhöfer: Pfandpflichtige Einweg-Verpackungen können in jeder Verkaufsstelle zurückgegeben werden, die solche aus dem gleichen Material verkauft. Ausschlaggebend ist nicht die Form, die Marke oder der Inhalt der Verpackungen. Wer Cola in Plastikflaschen und Dosen anbietet, muss auch Mineralwasser-Flaschen aus Plastik oder Bierdosen zurücknehmen. Wer ausschließlich Getränke in Einweg-Plastikflaschen vertreibt, muss auch nur Einweg-Plastikflaschen zurücknehmen, aber keine Dosen. Händler müssen die leeren Verpackungen zurücknehmen und das Einweg-Pfand von 25 Cent auszahlen. Es gibt für Kioske, Läden oder Tankstellen mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmeter allerdings eine Sonderregelung: Sie müssen nur Leergut solcher Marken und Materialien zurücknehmen, die sie selbst im Sortiment führen. Wo die Dosen oder Flaschen gekauft wurden, spielt aber nach wie vor keine Rolle.

Wie lange kann man Pfandbons aus Rückgabeautomaten einlösen?

Tobias Klingelhöfer: Rechtlich gelten Pfandbons genau wie Gutscheine drei Jahre ab Ausdruck. Hier kommt es aber immer wieder zu Verwirrung und Streit in Geschäften und Supermärkten. Wenn die Pfanderstattung zu Unrecht verweigert wird, spricht man am besten die Geschäfts- oder Filialleitung an! Zeigt diese sich ebenfalls uneinsichtig, kann bei der zuständigen Überwachungsbehörde (Kreisverwaltung, Stadtverwaltung oder Ordnungsamt) Beschwerde eingereicht werden. Das Pfand, das dem Kunden zusteht, kann die Behörde allerdings nicht erstatten.

Was ist für eine reibungslose Rückgabe wichtig?

Tobias Klingelhöfer: Meist werden für die Rückgabe Automaten eingesetzt. Damit diese ihren Dienst tun können, dürfen Dosen und Flaschen nicht zerdrückt werden und das Pfandzeichen und der Strichcode müssen gut erkennbar sein. Erkennt der Automat z. B. wegen Beschädigungen die Einweg-Verpackung nicht, so muss die Rücknahme und Pfanderstattung manuell durch das Personal erfolgen.

Müssen beschädigte Flaschen und Dosen zurückgenommen werden?

Tobias Klingelhöfer: Ja! Fehlen allerdings Pfandzeichen und Strichcode, wird es schwierig, die Verpackung als pfandpflichtig zu identifizieren. Das Verkaufspersonal kann eventuell an einer eindeutigen Flaschenform oder einem Prägungsmerkmal erkennen, dass es sich um eine Einweg-Pfand-Verpackung handelt.

Download des Textes:

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.)
Dr. Renko Dirksen Dr. Matthias Maslaton Werner Nicoll Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
0211-963 2025
http://www.ARAG.de

Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50764 Köln
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
0221 92428-215
http://www.ARAG.de


Foto- /Grafik-Info:

Artikel-Titel: ARAG Experteninterview zur neuen Pfandpflicht ab 1. Januar 2019

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