''Streupflicht bei Blitzeis'' - Verbraucherfrage der Woche des D.A.S. Leistungsservice
Veröffentlicht am: Dienstag, dem 06. Februar 2018
Thema / Schwerpunkt: PresseMitteilungen zum Thema Auto & Verkehr


Gut beraten von den Experten der ERGO Group

Erika K. aus Düsseldorf:

Falls es in den nächsten Tagen regnet, kann es wegen des gefrorenen Bodens zu Blitzeis kommen. Muss ich dann sofort meinen Gehweg streuen? Welche Pflichten habe ich als Hauseigentümer?

Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice):

Die Gemeinden regeln in ihren jeweiligen Satzungen, wann Anwohner öffentliche Gehwege streuen müssen. Oft beginnt die Streupflicht um 7 Uhr morgens - an Sonn- und Feiertagen vielerorts erst ab 9 Uhr - und endet um 20 Uhr abends. Bei Glatteisbildung sehen viele Gemeindesatzungen jedoch eine unverzügliche Streupflicht vor. Das Problem bei Blitzeis ist: Es entsteht durch längeren Regen auf gefrorenem Boden. Häufig erscheint Streuen dann sinnlos, denn über dem Streumaterial bildet sich sofort neues Eis. Manche Gerichte billigen deshalb den Anwohnern zu, erst nach dem Regen zu streuen. Das Oberlandesgericht Schleswig erlaubte sogar, erst einmal abzuwarten, ob es wirklich aufgehört hat, zu regnen (Az. 11 U 14/2000). Erst 40 Minuten nach Regenende müssten die Anwohner streuen. Da die Gerichte hier jedoch nicht einheitlich entscheiden, sollten sich Betroffene nicht zu sehr auf diese Rechtsprechung verlassen. Denn die meisten Gerichtsurteile, die von einer eingeschränkten Streupflicht bei Blitzeis sprechen, betreffen die Streupflicht der Gemeinden auf öffentlichen Straßen. Hier spielen andere Überlegungen hinein als bei Privatleuten - zum Beispiel, dass die Gemeinde nicht überall zeitgleich streuen kann und vielbefahrene Straßen zuerst an der Reihe sind. Anwohner sollten daher bei Blitzeis möglichst schnell den Gehweg streuen und dies - wenn erforderlich - auch wiederholen. Bei Abwesenheit sollten Streupflichtige für eine Vertretung sorgen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Für den Fall der Fälle können sich Mieter oder Eigentümer, die ihr Haus selbst bewohnen, durch eine Privat-Haftpflichtversicherung gegen die Ansprüche gestürzter Passanten absichern. Für Vermieter gibt es spezielle Haftpflichtversicherungen.

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